Aktuelle Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat neue Regelungen für die Betreuung in Kindertagesstätten bekannt gegeben. Dem Newsletter des Ministeriums ist Folgendes zu entnehmen:

 

Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Für sämtliche Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gilt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter freiem Himmel entfällt.

Für Beschäftigte in Kinderbetreuungseinrichtungen mit Krippen-, Kindergarten- und „eingestreuten“ Schulkindern gilt wie bislang auch: In den Innenräumen der Kinderbetreuungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit und solange der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Eltern und andere externe Personen sind weiterhin verpflichtet, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske in den Innenräumen der Kinderbetreuungseinrichtungen zu tragen.

Im Gleichklang mit den Regelungen in den Schulen gibt es auch in den Horten ab dem 14. September 2021 vorerst als besondere Schutzmaßnahme eine strengere Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, um Infektionen durch Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer zu verhindern. Das bedeutet konkret:

  • In den Innenräumen der Horte gilt grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands. Während einer Stoßlüftung der Räume kann die Maske abgenommen werden.
  • Unter freiem Himmel besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Schulkinder können grundsätzlich textile Mund-Nasen-Bedeckungen (Alltagsmasken) tragen. Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung empfehlen wir die Nutzung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz).
  • Die o.g. Regelungen gelten für Horte sowie für reine Hortgruppen in altersgemischten Kindertageseinrichtungen.

Der Rahmenhygieneplan für die Kindertagesbetreuung wird auch im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung derzeit überarbeitet und ist zeitnah auf der Homepage des Staatsministeriums verfügbar.
 

Testkonzept in der Kindertagesbetreuung

  • Wir möchten weiterhin an die Familien appellieren, Kinder, die noch nicht die Schule besuchen, regelmäßig mit den Selbsttests, die kostenfrei in den Apotheken abgeholt werden können, auf eine Coronavirus-Infektion zu testen. Die hierfür benötigten Berechtigungsscheine erhalten die Familien vor Ort bei ihren Kindertageseinrichtungen. Sinnvoll ist eine Testung in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel am Montag und Donnerstag.
  • Nähere Informationen zum Testkonzept in der Kindertagesbetreuung für nicht eingeschulte Kinder können Sie unserem 433. Kita-Newsletter vom 18. August 2021 und dem dazugehörigen Elternbrief entnehmen. Der Elternbrief ist auch in den Sprachen Englisch, Türkisch und in Leichter Sprache verfügbar.  
  • Auch die Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung erhalten weiterhin Antigen-Schnelltests vom Freistaat zur Verfügung gestellt. Eine regelmäßige Testung bietet sich insbesondere für die bislang noch nicht vollständig geimpften Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung an.
  • Schulkinder dürfen an Angeboten der Kindertagesbetreuung nur teilnehmen, wenn sie entsprechend der Vorgaben für die Schulen negativ getestet sind.
    • Findet eine Testung in den Schulen ferienbedingt nicht statt, so werden Schulkinder in den Horten nur betreut, wenn sie drei Mal pro Woche einen Testnachweis erbringen (PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde oder PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde).
    • Alternativ können sich Schulkinder unter Aufsicht im Hort drei Mal pro Woche mit einem Selbsttest testen. Hierfür kann, ebenso wie für die Beschäftigten, ein entsprechender Bedarf an Selbsttests an die Kreisverwaltungsbehörden gemeldet werden.

 

Inzidenzunabhängiger Regelbetrieb

Auch im Bereich der Kindertagesbetreuung hat die Sicherstellung des Regelbetriebs oberste Priorität. Ab sofort kann daher – unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz – Regelbetrieb stattfinden. Die Betreuung in festen Gruppen ist nicht mehr vorgeschrieben. Die Träger der Kindertageseinrichtungen können sich selbstverständlich weiterhin dazu entscheiden, die feste Gruppenbildung beizubehalten oder bei einer Verschlechterung des Infektionsgeschehens unter Berücksichtigung der Betreuungsverträge einzuführen. 

 

3G-Regel im Bereich der Kindertagesbetreuung

Die 3G-Regel findet im Rahmen des Kita-Betriebs grundsätzlich keine Anwendung. Es gelten die spezielleren Regelungen des Rahmenhygieneplans. Dies gilt auch für Eltern auf dem Kitagelände in der Bring- und Abholsituation. Für Veranstaltungen mit externen Personen (z.B. Eltern) sind die Vorgaben der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und damit auch die 3G-Regel allerdings zu beachten.

 

Quarantäneregelungen in der Kindertagesbetreuung

Quarantäne wird im Bereich der Kindertagesbetreuung mit Augenmaß und unter Berücksichtigung der Belange der Kinder angeordnet. Eine Organisation in Gruppen erleichtert die Beschränkung des Kreises enger Kontaktpersonen. Analog zu den Regelungen für Schulkinder kann die für Kita-Kinder als enge Kontaktpersonen verhängte Quarantäne vorzeitig ab Tag 5 mit Vorlage eines negativen PCR-Tests beendet werden (anstatt 14-tägige Quarantäne). Die hierfür maßgebliche Allgemeinverfügung Isolation wird in Kürze angepasst. Beschäftigte, die vollständig geimpft sind, unterliegen auch als enge Kontaktpersonen in der Regel keiner Quarantäneverpflichtung. Maßgeblich sind jeweils die individuellen Anordnungen des Gesundheitsamtes vor Ort.

 

#HierWirdGeimpft!

Zu guter Letzt möchten wir Sie auf die Aktion #HierWirdGeimpft! hinweisen. Auf der nachfolgend verlinkten Homepage finden Sie Informationen dazu, wo und wie Sie die Corona-Schutzimpfung unkompliziert erhalten können sowie zehn gute Gründe, sich jetzt gegen das Coronavirus impfen zu lassen.
https://www.zusammengegencorona.de/impfen/hier-wird-geimpft/

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