Einfluss der Krankenhaus-Ampel auf die Kindertagesbetreuung

Das Bayerische Familienministerium informiert über Auswirkungen der Krankenhausampel auf Veranstaltungen in geschlossenen Räumen:

"Grundsätzlich gelten für Angebote der Kindertagesbetreuung die spezielleren und konkret auf Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und HPTs zugeschnittenen Regelungen des Rahmenhygieneplans Kindertagesbetreuung und HPT. So gilt beispielsweise die für alle Beschäftigten eingeführte Testnachweispflicht im Bereich der Kindertagesbetreuung bereits seit dem 20. September 2021 unabhängig von den Stufen gelb oder rot der Krankenhaus-Ampel.

Auswirkungen hat die Krankenhaus-Ampel daher lediglich im Hinblick auf Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z.B. Elternabende oder Kita-Feste). Hier gilt dann 3G plus bzw. 2G je nachdem, ob die Krankenhaus-Ampel auf gelb oder rot steht.

 

  • Ampel auf Gelb:
  • 3G plus bedeutet, dass für den Zutritt zu der Veranstaltung ein Impf- bzw. Genesenen-Nachweis oder ein negativer PCR-Testnachweis vorzulegen ist. Die Vorlage eines Schnelltest-Nachweises (auch Selbsttest) ist im Rahmen von 3G plus nicht mehr ausreichend. 
  • Ampel auf Rot:
  • 2G bedeutet, dass nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt zur Veranstaltung haben. Ein Testnachweis ist nicht mehr ausreichend. 
  • Nicht eingeschulte Kinder und Schulkinder gelten stets als getestet im Rahmen von 3G und 3G plus. 2G findet keine Anwendung auf Kinder unter zwölf Jahren. 

Wie die Krankenhaus-Ampel aktuell steht, erfahren Sie auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/.

Eingewöhnungen gelten nicht als Veranstaltung, sodass dort die Regelungen 3G, 3G plus oder 2G grundsätzlich keine Anwendung finden. Die für den Kita-Bereich gültigen Regelungen ergeben sich aus dem Rahmenhygieneplan. Empfohlen wird in den Fällen, in denen sich Eltern längere Zeit in der Einrichtung aufhalten, wie z.B. in der Eingewöhnungszeit, entsprechend der Testung der Beschäftigten einen Impf- oder Genesenennachweis bzw. einen negativen Testnachweis zu verlangen. Rechtsgrundlage hierfür kann für die Träger das Hausrecht sein.

Quelle: 446. Newsletter - Kinderbetreuung StMAS

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