Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Horten

Im Gleichklang mit den Regelungen in den Grundschulen gibt es auch in den Horten vom 8. bis zum 12. November 2021 für die Dauer einer Woche als besondere Schutzmaßnahme eine strengere Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, um Infektionen durch Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer zu verhindern. Das bedeutet konkret:

  • In den Innenräumen der Horte gilt grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands. Während einer Stoßlüftung der Räume kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
  • Unter freiem Himmel besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Schulkinder können grundsätzlich textile Mund-Nasen-Bedeckungen (Alltagsmasken) tragen. Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung empfehlen wir die Nutzung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz).
  • Die o.g. Regelungen gelten für Horte sowie für reine Hortgruppen in altersgemischten Kindertageseinrichtungen.

Quelle: https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/service-kinder/newsletter/444-newsletter.pdf

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